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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 212

Keine Vollstreckung einer bloß rechtsgestaltenden Entscheidung, Voraussetzungen einer Zustellung

iFamZ 2019/130

Art 28 VO Brüssel IIa

1. Die Antragstellerin verließ, nachdem der Antragsgegner am einen Antrag auf Übertragung der Alleinobsorge an ihn gestellt hatte, im August 2015 mit dem Kind Österreich und zog nach Polen, wo das Kind in weiterer Folge etwa acht Monate lang lebte. Mit (im Instanzenzug bestätigtem) Beschluss vom übertrug das Pflegschaftsgericht dem Vater, der bereits die Rückführung des Kindes nach dem Haager Übereinkommen vom über die zivilrechtlichen Ansprüche internationaler Kindesentführung (HKÜ) beantragt hatte, die Alleinobsorge. Wie das Rekursgericht im Obsorgeverfahren zutreffend ausführte, bestand für diese Entscheidung im Hinblick auf Art 10 VO Brüssel IIa internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, hatte die Antragstellerin doch widerrechtlich in die (gemeinsame) Obsorge des Antragsgegners eingegriffen (6 Ob 170/16t EF-Z 2017/33 [Nademleinsky] = iFamZ 2017/35 [Fucik]). Unabhängig von der Frage, ob die Rückholung des Kindes durch den Antragsgegner von Polen nach Österreich am ein widerrechtliches Verbringen iSd Art 10 VO Brüssel IIa war, weil derartige Formen des Selbstvollzugs der Sorgerechtsübertragung nicht hinnehmbar sin...

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