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Aufnahme einer Verfügungsberechtigung in den Einantwortungsbeschluss
iFamZ 2019/129
Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.
Der Nachlass der Erblasserin wurde der Rechtsmittelwerberin als Alleinerbin rechtskräftig eingeantwortet. Mit Pkt 2 des Einantwortungsbeschlusses ermächtigte das Erstgericht die Erbin „ungeachtet etwaiger gerichtlicher Sperren oder Klauseln zur freien Verfügung über die Nachlasswerte, ausgenommen das Wertpapierdepot (…) bei der [Bank]“. Zur Verfügung über dieses Wertpapierdepot ermächtigte das Erstgericht auf Antrag der Erbin mit Pkt 3 seines Beschlusses einen Verein als diesbezüglichen Legatar.
Nach Rechtskraft der Einantwortung weigerte sich die im Einantwortungsbeschluss genannte Bank, den Verfügungen der Erbin über drei Konten der Erblasserin zu ...