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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 200

Unterfertigung eines fremdhändigen Testaments durch leseunfähigen Testator

iFamZ 2019/128

§§ 579, 580 ABGB aF

Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen. Daher sind auch die in § 579 ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.

Der (…) 2015 verstorbene Erblasser hinterließ seine Schwester KS, den Neffen PT, Sohn des vorverstorbenen Bruders FT, sowie die Nichten SK (Drittantragstellerin) und ES (Viertantragstellerin), Töchter der vorverstorbenen Schwester HK. Der Erst- und der Zweitantragsteller sind die Söhne der KS.

In seiner am errichteten letztwilligen Verfügung hatte der Erblasser die Schwester KS und seine Haushälterin RN (Fünftantragstellerin) zu gleichen Teilen als Erbinnen seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Damals war die Sehkraft des Erblassers bereits derart eingeschränkt, dass er den maschinengeschriebenen Text der Verfügung nicht lesen konnte. Die Urkunde wurde von einem Rechtsanwalt verfasst und in Anwesenheit zweier Testamentszeuginnen, die zuvor den Text eingesehen hatten, dem Erblasser von einem Rechtsanwaltsanwärter vorgelesen. Der Erblasser bestätigte mündlich, dass der Inhalt seinem letzten Wil...

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