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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Die Vertretungsfreiheit im Verlassenschaftsverfahren
I. Allgemeines
In Verlassenschaftsverfahren besteht häufig das Bedürfnis nach einer Vertretung durch Personen, die nicht Rechtsanwalt oder Notar sind. Dort, wo innerfamiliäres Einvernehmen besteht, erteilen etwa die Kinder dem überlebenden Elternteil oder einander Vollmacht, da sie ihr persönliches Auftreten nicht als erforderlich ansehen. Die räumliche Entfernung kann ebenso eine Rolle spielen.
Gegenstand dieses Beitrags ist daher die Frage, ob, in welcher Form und in welchem Umfang eine solche Vollmacht erteilt werden kann und welche Möglichkeiten Vertreter und Vertretenem dabei zukommen. All dies erfolgt unter dem wesentlichen Aspekt, dass die Vertretung an „Nichtjuristen“ in quantitativer Hinsicht von großer Bedeutung ist und daher entsprechende Beachtung verdient. Eine Beachtung, die ihr im bisherigen Schrifttum bisher kaum zuteilwurde.
II. Die Vertretungsfreiheit im Verfahren erster Instanz
§ 4 AußStrG bildet die Grundlage für die Vertretungsfreiheit im Außerstreitverfahren (und damit auch dem Verlassenschaftsverfahren), § 6 AußStrG die Grundlage für die Vertretungspflicht und die Bevollmächtigung bei nicht bestehender Vertretungspflicht § 6 AußStrG. Gem § 4 Abs 1 AußStrG können die Parteien in erster und zweiter Instanz selbst ...