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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 191

Entscheidungsfähigkeit und Verfahrenshilfe im Scheidungsprozess

iFamZ 2019/127

§§ 63, 460 ZPO; § 55a EheG

Entscheidungsunfähige Personen können sich nicht im Einvernehmen scheiden lassen.

Die für den Scheidungsprozess bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich nicht auf das Verfahren zur Scheidung im Einvernehmen.

Eine Klage auf Scheidung wurde gegen eine im vermutlich irreversiblen Wachkoma befindliche Frau eingebracht, die von ihrer Mutter als Sachwalterin für alle Angelegenheiten vertreten wurde. Sie erwirkte Verfahrenshilfe einschließlich der Beigabe eines Anwalts. Es kam zu einer Scheidung im Einvernehmen, der Beschluss darüber wurde dem Verfahrenshelfer und möglicherweise auch der Sachwalterin zugestellt. Ein Abänderungsantrag blieb beim OGH erfolglos.

(…) 2.1. Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann gem § 73 Abs 1 AußStrG seine Abänderung beantragt werden, wenn (ua) die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war (Z 1), die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde (Z 2) oder die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand...

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