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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 190

Ehegattenunterhalt bei Lebensgemeinschaft mit einem Dritten

iFamZ 2019/126

§§ 69 Abs 2, 74 EheG; § 94 ABGB

Durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft ruht der Ehegattenunterhalt nicht. Eine Verwirkung kann jedoch durch die Lebensgemeinschaft eintreten, wenn der Lebenspartner tatsächlich zur Deckung des Unterhalts beiträgt, oder weil ein Zuspruch unbillig erscheint.

(…) Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es gebe offenbar „bloß eine einzige höchstgerichtliche Entscheidung zum Schicksal des Unterhaltsanspruchs eines während aufrechter Ehe in Lebensgemeinschaft Lebenden“ (…).

Mit der Frage des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten trotz einer während aufrechter Ehe eingegangenen Lebensgemeinschaft S. 191 hat sich der OGH in der eingehend begründeten Entscheidung 1 Ob 56/14p ausführlich auseinandergesetzt. Demnach lässt sich der der neueren Judikatur zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft zugrunde liegende Gedanke, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht bessergestellt sein als ein wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG – ohne weitere sonstige Voraussetzungen – erlösche (vgl RIS-Justiz RS0047108 [T7, T 10]), auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) auf...

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