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Investitionen und Mitwirkung im Unternehmen
iFamZ 2019/124
Investitionen in ein Unternehmen des anderen Ehegatten werden im Rahmen des § 91 Abs 2 EheG berücksichtigt, wenn sie aus ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen stammen. Liegenschaften „gehören“ zu einem Unternehmen, sobald objektiv erkennbar ist, dass diese einem Unternehmen gewidmet sind. Selbst wenn eine Liegenschaft der Aufteilung entzogen ist, sind die von den Ehegatten darauf gemachten wertsteigernden Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 EheG zu berücksichtigen.
Die Frau begehrt vom Mann primär eine Ausgleichszahlung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass in die Aufteilungsmasse nicht nur die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen drei Liegenschaften, sondern auch das Elternhaus des Mannes miteinzubeziehen seien, weil die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft von beiden Parteien bewirkte Wertschöpfung erheblich...