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Keine Anspannung auf fiktive Kursgewinne
iFamZ 2019/123
Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grds nicht. So kann auch ein allfälliger durch Erwerb und anschließenden Verkauf von Wertpapieren erzielter Kursgewinn nicht als Vermögensertrag gewertet werden. Ein solcher realisierter Kursgewinn ist Bestandteil des erlangten Kaufpreises und damit des Gegenwerts für die Sachsubstanz. Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt hat, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden.
Der Beklagte errichtete mit Notariatsakt vom – also in der Zeit zwischen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung und in Kenntnis seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin – eine Privatstiftung, in die er einen Barbetrag von 70.000 € einbrachte. Der Zweck der Stiftung ist laut Stiftungsurkunde in erster Linie die wirtschaftliche Sicherung des Fortbestands und des Wachstums des in der Stiftung vorhandenen Vermögens durch dessen entsprechende Anlage und Verwaltung, und die Unterstützung der jeweiligen Begünsti...