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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 183

Ärztliche Behandlung in der Unterbringung, Zustimmung des Vertreters und Notfallbehandlung

iFamZ 2019/120

§§ 36 und 37 UbG; § 283 ABGB (aF)

Nach § 37 UbG bedürfen sowohl einfache als auch besondere Heilbehandlungen im Notfall keiner Zustimmung der hiefür zuständigen Person – im vorliegenden Fall des kompetenten Vertreters nach § 36 Abs 2 UbG. § 37 UbG regelt also den Fall, dass eine rechtswirksame Willenserklärung einer zustimmungsbefugten Person bzw die Genehmigung des Gerichts nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

Die Weigerung des Vertreters, einer notwendigen und indizierten Behandlung zuzustimmen, kann sich dann, wenn sie die Schwelle zum Missbrauch des Sorgerechts überschreitet, nicht endgültig durchsetzen. Vielmehr muss der Arzt in einer derartigen Situation gem § 283 Abs 2 ABGB [aF; nunmehr § 254 Abs 2 ABGB] das Pflegschaftsgericht anrufen, das zur Substitution der verweigerten Zustimmung einen anderen Obsorgeberechtigten oder Erwachsenenvertreter bestellen oder die Einwilligung ersetzen kann. Käme die Entscheidung des Gerichts zu spät und entsteht dadurch Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, dann ist die Behandlung ungeachtet der Weigerung des Vertreters iSd § 283 Abs 3 ABGB [aF] zulässig.

Diese Überlegungen treffen auch im Anwendungsbereich des UbG zu, soll doch ein Kranker hier nic...

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