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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 175

Beendigung der Vertretungsbefugnis durch Tod der vertretenen Person

iFamZ 2019/118

§ 246 Abs 1 Z 1 ABGB idF 2. ErwSchG; § 278 Abs 2 Satz 2 ABGB aF

Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst. Nach dem Tod eines Betroffenen ist daher eine Genehmigung des von ihm oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist – ebenso wie die Versagung einer Genehmigung – wirkungslos.

Mit Beschluss des BG Telfs vom wurde der Sachwalter für alle Angelegenheiten der Betroffenen bestellt.

Am beantragte der Sachwalter die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags, den er am namens der Betroffenen als Verkäuferin mit KR G als Käufer über Liegenschaften der Betroffenen abgeschlossen hatte, und einer bezughabenden Rangordnungserklärung.

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den Antrag des (zwischenzeitig) gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab. Mit Beschluss vom bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung.

(…) 1. Gem § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB idF 2. ErwSchG sind Sachwalter, die vor dem bestellt wurden, nach dem gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB ...

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