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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 174

Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters aufgrund eines Aktengutachtens

iFamZ 2019/117

§§ 120a, 121 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG

Nach § 120a AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Daher kann aus der Verwendung eines Aktengutachtens allein – von Fällen einer Gehörverletzung abgesehen – die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt im Hinblick auf § 121 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG für das Unterbleiben einer nicht beantragten und vom Gericht nicht für erforderlich erachteten mündlichen Verhandlung.

Der Betroffene leistete der ersten Ladung zur Erstanhörung nicht Folge. Zwei weitere Versuche einer Erstanhörung durch Hausbesuche, von denen einer unangekündigt war, blieben ebenfalls erfolglos. Schließlich kam der Betroffene einer neuerlichen Ladung zur Erstanhörung nach und erschien beim Erstgericht in Begleitung seiner damaligen Verfahrenshelferin, verweigerte allerdings ein Gespräch mit der Erstrichterin.

Das Erstgericht setzte das Verfahren fort und beauftrage einen medizinischen Sachverständigen mit der Gutachtenserstattung. Der Betroffene leistete der Ladung des Sachverständigen ebenso wenig Folge wie ...

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