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Fehlende Prozessfähigkeit – Heilung
iFamZ 2019/116
Der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit kann durch die Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden. Im Zuge eines iSd § 6 Abs 2 ZPO vorzunehmenden – vom Erstgericht bereits eingeleiteten – Sanierungsversuchs ist der bestellte Erwachsenenvertreter zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die bisherige Prozessführung des Beklagten genehmigt.