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Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht
iFamZ 2019/115
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dafür kann im Einzelfall auch der (Kanzlei-)Sitz des Erwachsenenvertreters eine Rolle spielen, insb wenn dieser derzeit die einzige stabile Kontaktmöglichkeit zum Schutzberechtigten darstellt.
Der Schutzberechtigte ist im zentralen Melderegister als obdachlos ausgewiesen und als Kontaktanschrift scheint die Kanzleiadresse seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (1010 Wien) auf. Nach vorliegenden Aktenvermerken und nach der Aktenlage meldet sich der Schutzberechtigte regelmäßig bei seinem Erwachsenenvertreter, sucht diesen auch auf, übernimmt dort Schriftstücke und soll sich „die meiste Zeit bei seiner Freundin – die schwanger sein soll – in Wien aufhalten“; deren Anschrift ist nicht aktenkundig. Der Erwachsenenvertreter beabsichtigt, für den Schutzberechtigten in Wien eine Wohnung zu suchen und meinte, dass sämtliche zukünftigen Angelegenheiten im Raum Wien zu erledigen seien.
Das BG...