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Kinderbetreuungsgeld: Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
iFamZ 2019/113
Bei getrenntlebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungsgeld-Variante 12+2 entschieden haben, liegt eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse mit dem Vater auch dann vor, wenn der Zeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.