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Familienzeitbonus: Frist für Hauptwohnsitzmeldung
iFamZ 2019/112
§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 3 FamZeitbG; § 3 Abs 1 MeldeG
Da das Kind nach § 3 Abs 1 MeldeG innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme in der Wohnung (und nicht ab Geburt) an der gemeinsamen Wohnadresse anzumelden ist und eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes gem § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG nicht schadet, steht den Eltern ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die – für den Anspruch auf Familienzeitbonus – erforderliche Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.