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Gravierende Abwertung des Vaters durch die Mutter als kindeswohlgefährdende Handlung
iFamZ 2019/109
S. 170 § 107 Abs 2 AußStrG; Art 6 Abs 1 EMRK
(...) 1.3. Im Übrigen traf das Erstgericht die Feststellung, durch die Ängste der Mutter werde ihr Sohn zunehmend eingeengt und weiter stark von Sozialkontakten außerhalb der engsten mütterlichen Familie abgeschnitten, auf der Grundlage der Stellungnahme des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers und nicht des Gutachtens des Sachverständigen; zu dieser Stellungnahme gab aber die Mutter eine Äußerung ab. Selbst wenn – wie von der Mutter behauptet – ihr Sohn „sowohl ein Sozialleben sowie Kontakt zu Gleichaltrigen“ gehabt haben sollte, ergeben sich aus den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen ausreichende Gründe für die getroffene vorläufige Obsorgeregelung. (...)
3.2. Das Rekursgericht begründete die vorläufige Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG, mit der vom Erstgericht die Mitobsorge der Mutter für den Sohn „einstweilig“ (gemeint: vorläufig) entzogen und dem Vater allein übertragen wurde, damit, dass nach den unbestrittenen Feststellungen die Mutter Schilderungen ihres Sohnes über schwerste sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Vater, seine Lebensgefährtin und weitere Personen im Haushalt des Vaters abklären ließ, obwohl solche Handlungen nicht stattgefunden...