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Hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter: Geschwister als gegenseitige Stütze
iFamZ 2019/108
Die beiden minderjährigen Kinder befinden sich in der gemeinsamen Obsorge der Eltern. Das minderjährige Mädchen, geboren 2005, wird hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut, das minderjährige Mädchen, geboren 2009 (L), wurde bislang hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut.
Das Erstgericht legte diese Form der Betreuung so auch fest.
Das Rekursgericht sprach aus, dass die hauptsächliche Betreuung beider Kinder im Haushalt der Mutter zu erfolgen hat.
(...) 1. Dass die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung wegen nicht ausreichender Bedachtnahme auf das Kindeswohl einer höchstgerichtlichen Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung bedarf, zeigt der ao Revisionsrekurs nicht auf.
Zwar ist richtig, dass auch im Falle einer Entscheidung über den Ort der hauptsächlichen Betreuung des Kindes bei gemeinsamer Obsorge der Eltern iSd § 180 Abs 3 ABGB der Grundsatz der Erziehungskontinuität mitzuberücksichtigen ist (5 Ob 118/17i), doch darf der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen (RIS-Justiz RS0047928). (...) Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verp...