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Unzulässigkeit einer „Wandlungsklausel“ (Zustimmungs- bzw Anhörungsrecht) bei aufsichtsratsähnlichem Beirat in einer Privatstiftung
1. Die einen (zumindest) aufsichtsratsähnlichen Beirat betreffende Klausel „Wenn und solange das Zustimmungsrecht des Beirats im Hinblick auf dessen Besetzung gegen zwingende Bestimmungen des PSG und/oder deren Auslegung durch den OGH verstoßen sollte, ändert sich das Zustimmungsrecht des Beirats in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht.“ ist unzulässig.
2. Aufgrund der sich aus dieser Klausel ergebenden Unklarheit fehlt es an der erforderlichen (klaren) „groben Umschreibung der Kompetenzen“ des Beirats, der daher nicht wirksam als Organ iSv § 9 Abs 2 Z 4 PSG „eingerichtet“ ist.
3. Andernfalls wäre durch die vage, in ihrer Bedeutung „offene“ Formulierung die Prüfung der Zulässigkeit von Bestimmungen der Stiftungserklärung dem Firmenbuchgericht, dessen wesentliche Kernaufgabe dies aber ist, tatsächlich entzogen und sie würde in unzulässiger Weise auf den Rechtsanwender (vor allem den Vorstand) verlagert.
4. Offen bleibt, ob der Beirat nicht nur aufsichtsratsähnlich, sondern auch vorstandsähnlich ist.
(OLG Innsbruck 3 R 42/22h; LG Feldkirch 12 Fr 27/22f)
[1] Die J. Privatstiftung ist seit im Firmenbuch ... eingetragen. Der Stiftungszweck ist Vermögensverwa...