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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 168

Kontaktrecht der Großeltern: Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts

iFamZ 2019/106

§ 188 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Mit Schreiben vom beantragten die väterlichen Großeltern eine gerichtliche Kontaktregelung zu ihren Enkelkindern. Kontakte würden im zunehmenden Ausmaß ohne Begründung durch die Eltern unterbunden.

Die Eltern sprachen sich gegen ein Kontaktrecht der Großeltern aus. Diese würden regelmäßig (Loyalitäts-)Konflikte zwischen den Eltern und den Kindern provozieren und bewusst die Erziehungsmaßnahmen und die Erziehungsfähigkeit der Eltern im Beisein der Kinder untergraben. Am Wohnsitz der Großeltern würden neben Wappen und Urkunden der Burschenschaften Olimpya und Germania auch andere Gegenstände und Waffen aus dem Waffenbestand des Hitlerregimes gelagert. Es gebe Fahnen mit Hakenkreuzen, das Buch „Mein Kampf“ und den Holocaust leugnende Literatur. Die Gegenstände würden in einem Kellerraum aufbewahrt, zu welchem den Kindern zum Spielen Zutritt gewährt werde.

Das Erstgericht räumte den väterlichen Großeltern ein Kontaktrecht an jedem ersten Samstag im Monat von 9 bis 19 Uhr ein, wobei es Rahmenbedingungen festsetzte.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahingehend ab, dass es den Großeltern ein Kontaktrecht an jedem ersten Samstag im Monat von 9 bis 19 ...

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