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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 167

Übertragung der Obsorge auf KJHT: Kindeswunsch nicht allein ausschlaggebend

iFamZ 2019/104

§ 181 ABGB; § 104a AußStrG

(...) 2. Ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung nach § 181 ABGB erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob daher ein bestimmter Sachverhalt die Entziehung der Obsorge rechtfertigt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher idR keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101 [T1, T 3, T 21]).

3. Die Rechtsmittelwerber stützen sich darauf, dass der Minderjährigen trotz § 104a AußStrG kein Kinderbeistand beigegeben worden sei.

Nach dieser Bestimmung ist ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung der Minderjährigen geboten ist. Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten sieht das Gesetz nicht vor (RIS-Justiz RS0130158).

Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann aber ebenfalls nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet (8 Ob 19/11v = RIS-Ju...

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