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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 167

Übertragung der Pflegschaftssache an Gericht des Wohnsitzes der Mutter

iFamZ 2019/103

§ 162 Abs 2 ABGB; § 111 Abs 1 und 2 JN

Das BG Mödling als Erstgericht übertrug mit Beschluss vom über Antrag der Mutter die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gem § 111 Abs 1 und 2 JN an das BG Güssing, von dem sie mit Beschluss vom übernommen wurde. Dieser Übertragung lag der Auszug der Mutter aus der im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Wohnung des Vaters und ihr nunmehriger ständiger Aufenthalt im Sprengel des BG Güssing zugrunde.

Das Rekursgericht gab dem gegen den Übertragungsbeschluss gerichteten Rechtsmittel des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Nach der Aktenlage hätten die Kinder nunmehr ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Sprengel des BG Güssing, sodass dieses iSd stRsp besser geeignet erscheine, die Pflegschaftssache zu führen.

(...) Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0046908; RS0046929 [T21]; RS0047074 ua). Es kann immer nur einzelfallbezogen beurteilt werden, in welcher Form das Kindeswohl am besten gewahrt wird (RIS-Justiz RS0046929 [...

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