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Einzelfall: Gemeinsame Obsorge liegt nicht im Kindeswohl
iFamZ 2019/102
Das Erstgericht entzog nach der Trennung der nicht verheirateten Eltern der Mutter die Obsorge für den gemeinsamen Sohn, übertrug sie dem Vater S. 167 allein und legte das Kontaktrecht der Mutter zum Sohn für die Dauer von vier Stunden pro Woche fest. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, wies eine Rekursergänzung der Mutter zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen sei.
Die Mutter zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
(...) 3. Bei der Entscheidung über die Obsorge iSd § 180 ABGB ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen, weil ausreichend auf das Wohl des Sohnes Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0007101 [T8]; RS0115719).
(...) Nach der Trennung der Eltern wurde der gemeinsame Sohn (zusammen mit seinen beiden jüngeren Schwestern) Anfang Oktober 2015 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vom Haushalt der Mutter in ein Krisenzentrum überstellt. Seit November 2015 lebt er beim Vater. Der nunmehr 11-Jährige ist deutlich entwicklungsverzögert. In der Vergangenheit beschimpfte ihn seine M...