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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 165

Festlegung der Erziehungsberatung bei „Hochkonflikthaftigkeit“ der Eltern

iFamZ 2019/100

§ 107 Abs 3 AußStrG; § 62 Abs 1 AußStrG

Für das im Oktober 2009 geborene Kind besteht derzeit die gemeinsame Obsorge beider Elternteile. Es wohnt bei der Mutter. Mit dem (rechtskräftigen) Beschluss vom erfolgte eine Regelung des Kontaktrechts des Vaters. Danach hat er das Recht, sein Kind jeden zweiten Samstag und Sonntag von 11 bis 17 Uhr zu sehen. Der letzte tatsächliche Kontakt fand allerdings am statt. Zu weiteren Kontakten kam es trotz der Verhängung einer Beugestrafe über die Mutter nicht mehr.

Das Erstgericht nahm daraufhin die Anordnung einer Erziehungsberatung durch eine namentlich genannte Person in Aussicht. Die Mutter sprach sich gegen diese aus und kündigte an, sie werde dem Vater nach entsprechender richterlicher Anordnung der Erziehungsberatung eine geeignete Institution vorschlagen. Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht den Eltern auf, eine gemeinsame Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, dass bis zum die Entscheidung für eine geeignete Person oder Stelle nicht gemeinsam getroffen werden könne, ordnete es an, fünf Termine bei einer namentlich genannten Erziehungsberaterin zu absolvieren und diese Besuche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachz...

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