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ASoK 4, April 2016, Seite 129

Einstufung nach dem Kollektivvertrag für das Bäckergewerbe

Ein Arbeitnehmer, der die in der Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages für das Bäckergewerbe näher beschriebenen Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichtet, ist – auch wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt – in die Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages einzustufen und nach dem für diese Verwendungsgruppe im Lohnvertrag vorgesehenen Mindestlohn zu entlohnen. Dass schon allein die Verrichtung der Tätigkeit die höchste im Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung rechtfertigt, ist auch nicht per se unsachlich, sondern liegt innerhalb des den Kollektivvertragsparteien zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums, liegt doch in der konkreten vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit auch die zentrale Motivation des Arbeitgebers für die Entlohnung des Arbeitnehmers ().

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