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Voraussetzungen des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“
iFamZ 2019/95
Das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ tritt nur dann an die Stelle der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode, wenn ein Elternteil über die gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte Betreuung des Kindes hinaus im Wesentlichen alle Kosten trägt, die erforderlich sind, um die angemessenen Kinderbedürfnisse regelmäßig oder für längere Dauer zu befriedigen.
(…) 3.6. Für das Jahr 2016 und, sofern sich für 2018 eine gleichwertige Betreuungsleistung des Vaters feststellen lässt, auch für diesen Zeitraum sind von den Tatsacheninstanzen aussagekräftige Feststellungen zu treffen, ob allfällige vom Vater erbrachte Naturalleistungen gleichwertig sind. Nach der Rsp des OGH sind nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ nicht gegeben, wenn ein Elternteil über die gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte BetreuS. 165 ung des Kindes hinaus im Wesentlichen alle Kosten trägt, die erforderlich sind, um die angemessenen Kinderbedürfnisse regelmäßig oder für längere Dauer zu befriedigen. Trägt dieser Elternteil die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung, Hort, Schule, Ferienbetreuung,...