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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 164

Wohnkostenersparnis unabhängig von Kredittilgung

iFamZ 2019/94

§ 231 ABGB

Stellt der geldunterhaltspflichtige Vater den unterhaltsberechtigten Kindern sein bloßes Eigentum zur Wohnversorgung zur Verfügung, haben sich die Kinder die Wohnkostenersparnis angemessen als Naturalunterhalt anrechnen zu lassen. Erfüllt der Vater durch Geld- und Naturalunterhaltsleistungen seine Unterhaltspflicht, ist ein Unterhaltsfestsetzungsantrag der Kinder abzuweisen.

1. Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.

Zur Vermeidung einer Doppelalimentierung ist die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht (RIS-Justiz RS0047254 [T1]). Nach stRsp hat dem Unterhaltsberechtigten auch in einem solchen Fall stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann (RIS-Justiz RS0123487 [T4, T 6]). Würde sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein V...

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