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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 161

Verspäteter Start der gewünschten Berufsausbildung

iFamZ 2019/90

§ 231 ABGB

Die Unterhaltspflicht des Vaters kann wieder aufleben, auch wenn die Tochter nach der HTL-Matura – zur Überbrückung – als Gesundheits- und Fitnesstrainerin gearbeitet hat, bis sie in die von ihr schon vor der Matura angestrebte Physiotherapieausbildung aufgenommen wird.

Die 1994 geborene Antragstellerin ist die außereheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat nach fünfjähriger Ausbildung im Juni 2014 die Reife- und Diplomprüfung an einer HTL (Ausbildungsschwerpunkt Hochbau) erfolgreich abgelegt. Schon zuvor hatte sie sich um einen Ausbildungsplatz für den Fachhochschul-Bachelor-Studiengang Physiotherapie beworben; diese und auch alle nachfolgenden Bewerbungen blieben jedoch erfolglos.

Bereits ab begann die Antragstellerin, die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin zu absolvieren, die sie ein Jahr später (am ) positiv abschloss. Im Zeitraum von bis war sie geringfügig in einem Fitnessstudio beschäftigt; von bis übte sie dort den Beruf einer Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses aus. Das Dienstverhältnis endete durch e...

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