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Die Leistungen nach dem StudFG und ihre Auswirkungen auf die Bemessung des Kindesunterhalts
Geht es um die Berücksichtigung von Leistungen nach dem StudFG, wird – ebenso wie beim Kinderbetreuungsgeld (§ 42 KBGG) – zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten differenziert: Ein unterhaltspflichtiger Studierender muss sich die von ihm bezogene Studienbeihilfe auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage anrechnen lassen. Bei einem unterhaltsberechtigten Studierenden gilt die Studienbeihilfe hingegen ex lege nicht als Eigeneinkommen (§ 1 Abs 3 StudFG) und hat daher keine Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch. Der OGH hat diese Regelung zuletzt auch auf ein „Selbsterhalterstipendium“ angewendet. Im Vordergrund dieses Beitrags steht die Beurteilung der Frage, ob § 1 Abs 3 StudFG nach den verschiedenen Studienbeihilfenarten differenzierend ausgelegt werden müsste.
I. Überblick über die Leistungen nach dem StudFG
A. Voraussetzungen für die Gewährung
Die Studienbeihilfe nach dem StudFG verfolgt das Ziel, die Differenz zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Finanzbedarf der studierenden Kinder auszugleichen. Ein weiteres Ziel ist es, den Zwang für Studierende zur Berufstätigkeit zu beseitigen. § 6 StudFG normiert als Voraussetzung für Studienförderungsmaßnahmen, dass der Studierende sozial bedürftig ist (definiert in...