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VfGH: 14-tägige Rechtsmittelfrist im Verfahren über das Erbrecht verfassungskonform
iFamZ 2019/88
§§ 63, 65, 68 und 161 AußStrG; Art 2 StGG; Art 7 B-VG
Die Erblasserin und ihr Ehemann kamen bei einem Verkehrsunfall im April 2014 ums Leben. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen gaben deren Kinder aufgrund des Gesetzes bedingte Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses ab; die von einem Kurator vertretene Verlassenschaft nach dem Ehemann der Verstorbenen gab aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab. Aufgrund dieser widerstreitenden Erbantrittserklärungen leitete das Erstgericht ein Verfahren über das Erbrecht iSd § 161 ff AußStrG ein. Kern des Streits ist die Frage, ob der Ehemann die Verstorbene überlebt hat oder nicht. Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Kinder fest und wies die Erbantrittserklärung der Verlassenschaft ab. Das LG bestätigte diese Entscheidung, die der Verlassenschaft am zugestellt wurde, die dagegen am einen ao Revisionsrekurs einbrachte. Dem OGH kamen bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Bedenken, dass die in § 65 Abs 1 AußStrG angeordnete Frist von 14 Tagen in Verfahren über das Erbrecht gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) verstoße, und beantragte beim VfGH eine Gesetzesprüfung.
Der VfGH wies den Antrag te...