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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 148

Zweijahresfrist zur Nichtfeststellung der Abstammung

iFamZ 2019/87

§ 153 ABGB; Art 7 B-VG

Die Zweijahresfrist, um die Nichtfeststellung der Abstammung zu beantragen (ab Kenntnis der Umstände), ist verfassungskonform.

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 153 Abs 1 ABGB: Die Beschränkung der Antragsfrist auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, auf zwei Jahre ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gem § 153 Abs 1 ABGB stelle einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und das Diskriminierungsverbot dar.

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, des EGMR und des OGH (vgl zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Abstammungsverfahren VfSlg 16.928/2003, 20.129/2016; zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Fristen in Abstammungsverfahren EGMR , Bsw-Nr 8777/79, Rasmussen; , Bsw-Nr 34.308/96, Yildirim; , Bsw-Nr 26.111/02, Mizzi; , Bsw-Nr 23.890/02, Phinikaridou; , Bsw-Nr 72.105/14 ua, Silva und Mondim Correia; ) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Rubrik betreut von: Ulrich Pesendorfer
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