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iFamZ 2, April 2019, Seite 144

Verjährung und Unterhaltsvollstreckung

iFamZ 2019/86

§ 1480 ABGB; Art 21 EuUVO

(…) 4. Der Anspruch auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (RIS-Justiz RS0034969). Nach der Rsp gilt die Verjährungsfrist des § 1480 ABGB aber auch für Unterhaltsherabsetzungs- oder Unterhaltsaufhebungsbegehren (1 Ob 122/97; 1 Ob 109/99g; 8 Ob 92/16m, zuletzt ausführlich 9 Ob 53/18m mwN). (…)

5. Der Antragsteller argumentiert, dass ihm ein Unterhaltsherabsetzungsantrag möglich sein müsse, um sich gegen die Exekutionsführung der Antragstellerin in Großbritannien zur Wehr setzen zu können. Dabei vermengt er jedoch unzulässig die Frage der Verjährung des Herabsetzungsanspruchs mit jener der Durchsetzbarkeit rechtskräftig zuerkannter Ansprüche. Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs zustehende künftige Unterhaltsforderungen verjähren – wie dargestellt – grundsätzlich in drei Jahren. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte seine bereits titulierten Ansprüche fristgerecht exekutiv geltend macht, unterbricht er damit die Verjährung (vgl RIS-Justiz RS0085090). Das hat aber nicht zur Folge, dass die Verjährungsfrist des Unterhaltspflichtigen für seine...

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