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Gefährdungseinwand des HKÜ kann sich auch aus einem Asylverfahren ergeben
iFamZ 2019/85
Art 13 HKÜ
1. Dem HKÜ liegt das Ziel zugrunde, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen (RIS-Justiz RS0109515 [T2, T 11]) und das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wiederherzustellen (RIS-Justiz RS0074540).
2.1. Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist die zuständige Behörde – ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) – dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rsp eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken (RIS-Justiz RS0074568 [T1, T 12]).
2.2. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen. Selbst die Frage, ob das Kindeswohl der Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts...