Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsmittellegitimation im grenzüberschreitenden Verlassenschaftsverfahren; Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens
iFamZ 2019/84
Art 12 EuErbVO
A) Anzuwendende Rechtsnormen:
1. Maßgeblich ist die EuErbVO, die mit Wirkung vom die von ihrem Anwendungsbereich erfassten innerstaatlichen Vorschriften verdrängt.
2. Nach Art 75 Abs 1 EuErbVO bleiben zwar internationale Abkommen mit Drittstaaten, die Bereiche betreffen, die von der EuErbVO geregelt werden, unberührt (Oswald in Schneider/Verweijen AußStrG [2019] § 143 Rz 12). Nach Art 1 Abs 2 lit a LGVÜ 2007 sind jedoch Erbschaftssachen von diesem Übereinkommen ausgenommen (Wittwer in Mayr, Handbuch des europäischen Zivilverfahrensrechts [2017] Rz 7.36 f). Auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom , BGBl 1962/125, enthält weder Regeln über die internationale Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0046088, RS0076453) noch solche, die eine Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens iSd Art 12 EuErbVO ermöglichen. Ob dieser Vertrag die Anerkennung und Vollstreckung abschließend regelt, kann aus den in Abschnitt C) Pkt 4.7 genannten Gründen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich sein Anwendungsbereich auch auf Entscheidungen bezieht, die ...