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iFamZ 2, April 2019, Seite 139

Anerkennung einer englischen Erwachsenenschutzmaßnahme

iFamZ 2019/83

§ 131 AußStrG

LGZ Wien , 44 R 374/16z

Der Antragsteller begehrte die Anerkennung eines Beschlusses des englischen Court of Protection, mit dem er zum Vertreter („deputy“) der Betroffenen (seiner Stiefmutter) bestellt worden sei, um Zugang zu einem der Betroffenen gehörenden Bankschließfach zu erlangen.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist das Vereinigte Königreich zwar Vertragsstaat des HESÜ, jedoch gilt dieses nur im Verhältnis zu Schottland (BGBl III 287/2013), sodass es sich bei der Entscheidung des englischen Gerichts um eine solche aus einem Nichtvertragsstaat handelt (§ 131a Abs 2 AußStrG).

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Sachwalterschaft kann in einem selbständigen Verfahren beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat (§ 131c Abs 1 AußStrG). Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit und ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen.

Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunde befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält (§ 131c Abs 2 AußStrG).

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Sachwalt...

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