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Zur Vertretung einer geklagten GmbH im Bestandverfahren (Räumung)
1. Die erst in der Klage ausgesprochene Auflösung eines Bestandvertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also keine bloß prozessuale Handlung. Die Geltendmachung von Mietzinsrückständen einem Kurator nach § 116 ZPO im Räumungsprozess gegenüber ersetzt daher nicht die gem § 1118 ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.
S. 50 2. Kann ein Vermieter seinen Bestandvertrag mit einer GmbH nicht beenden, weil ihre vertretungsbefugten Organe abwesend sind, ist kein Abwesenheitskurator gem § 277 Abs 3 ABGB, sondern ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG zu bestellen.
3. § 277 ABGB enthält keine Regelung für die Abwesenheit von Organen juristischer Personen.
4. In Fällen, in denen § 15a GmbHG zur Anwendung kommt und durch Bestellung eines Notgeschäftsführers den Rechten eines Gesellschaftsgläubigers zum Durchbruch verschafft werden kann, scheiden die analoge Anwendung des § 277 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 ABGB und damit die Bestellung eines Abwesenheitskurators aus.
(LG Klagenfurt 4 R 66/22f; BG Klagenfurt 2 Nc 3/23m)
[1] Im Ausgangsverfahren brachte die Antragstellerin im Sprengel der Bestandsache eine Mietzins- und Räumungsklage gegen ihre Mieterin, eine GmbH mit Sitz im Sprengel des Erstgerichts, ein. Ein vorbereitender Schr...