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Verstoß gegen Ordre-public-Klausel
iFamZ 2019/81
Bestimmungen des fremden Rechts, deren Anwendung gegen den ordre public verstieße, sind nach § 6 IPRG nicht anzuwenden. Im konkreten Fall sind das bei der Anwendung iranischen Erbrechts jedenfalls jene Regelungen, die nach dem Geschlecht differenzieren.
Der 2013 verstorbene Erblasser war iranischer Staatsangehöriger, aber seit 2006 in Österreich wohnhaft. Er hinterlässt eine Ehefrau (Erstantragstellerin) und vier Kinder. Die Kinder sind Doppelstaater: Ein Sohn (Fünftantragsteller) und zwei Töchter (Zweit- und Viertantragstellerin) sind iranische und österreichische Staatsangehörige und in Österreich ansässig, der zweite Sohn (Drittantragsteller) ist iranischer und belgischer Staatsangehöriger und in Belgien ansässig. Die Witwe ist in Wels ansässig und (offenkundig) nur iranische Staatsangehörige.
Der Nachlass ist nach Art 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl 1966/45, nach iranischem Recht abzuhandeln. Dieses Recht differenziert nach dem Geschlecht der Erben. Der Erbteil des Witwers beträgt ein Viertel, jener der Witwe ein Achtel; bei Kindern erben die Söhne jeweils doppelt so viel w...