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Weitergabe personenbezogener Daten im Pflegschaftsverfahren
iFamZ 2019/78
§ 77 UrhG; Art 17 Abs 1 lit a DSGVO; § 45 Abs 2 Z 1 DSG
Die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Wird jedoch dieser persönlich-familiäre Nutzungsbereich überschritten, so ist die „household exemption“ nicht anwendbar. Personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
In einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren beauftragte das Pflegschaftsgericht im September/Oktober 2015 eine Sachverständige mit der Erstellung eines Familiengutachtens (…). Als die Sachverständige im November 2015 mit der Befundaufnahme begann, übergab ihr der Beklagte einen Ordner mit E-Mail-Verkehr der Klägerin mit F aus dem Zeitraum Februar bis August 2010, schriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin vom Juni 2010, Chat-Protokollen der Klägerin mit M vom Oktober 2010 und E-Mail-Verkehr der Klägerin mit W vom November 2010. Enthalten waren jeweils ua Angaben über die Gesundheit der Klägerin, ihr Sexualleben, Em...