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Pensionsabfertigung, eingebrachtes Unternehmensvermögen und Gebrauchsvorteil in der der Aufteilung
iFamZ 2019/77
Werden mit der Pensionsabfindung keine der gemeinsamen Ehegattenvorsorge dienenden Werte angeschafft, so ist eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nach Billigkeitserwägung nicht gerechtfertigt. Voreheliches Vermögen, das zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet wird, verliert zwar seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft, allerdings ist es bei der Aufteilung zugunsten des Einbringenden „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Gleiches gilt für unternehmerisch eingebrachtes Vermögen. Die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung kann als Gebrauchsvorteil nur im Rahmen der Billigkeit der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.
Der Mann war bei Eheschließung vermögender Unternehmer (Import und Export von Wildfleisch). Er verfügte über ein Privatvermögen von rd 3 Mio €. Das (…) Unternehmen des Mannes lief bis rund neun Monate nach Eheschließung gut, dann verschlechterte sich die Situation. Innerhalb von zwei bis drei Jahren waren stille Reserven verbraucht und ab 1995 kam es zu hohen Verlusten. Dennoch erfolgten private Entnahmen aus dem Unternehmen, wodurch sich das negative Eigenkapital weiter erhöhte. Insgesamt verringerte sich ...