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iFamZ 2, April 2019, Seite 112

Genehmigung der besonderen Heilbehandlung auch bei vertretenen Personen

iFamZ 2019/75

§ 36 Abs 3 UbG; § 254 ABGB; § 131 AußStrG

LG ZRS Graz , 1 R 246/18f

Die Zuordnung zum Begriff der besonderen Heilbehandlung orientiert sich an der Intensität des Eingriffs in die körperliche und psychische Integrität (iFamZ 2013/59 mwN). Beim Medikament Leponex handelt es sich um ein Neuroleptikum. Die Behandlung mit Leponex stellt eine besondere Heilbehandlung dar, weil die Nebenwirkungen eine ständige und regelmäßige Kontrolle des Blutbildes nötig machen (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 36 UbG, Rz 6 mwN).

Gem § 36 Abs 2 UbG (idF des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59) darf der Kranke, wenn er nicht entscheidungsfähig ist und ihm ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.

Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so hat gem § 36 Abs 3 UbG auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das nach § 12 Abs 1 UbG zuständige Gericht (das ist das BG, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt) über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu...

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