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Unterbringungsvoraussetzungen bei ärztlicher Behandlung im Strafvollzug
iFamZ 2019/74
§ 3 UbG; § 71 StVG; § 50 KAKuG
LG St. Pölten , 23 R 373/18b
Voraussetzung für eine Einweisung gem § 50 KAKuG zum Zweck der Untersuchung und Beobachtung des Geisteszustandes der betroffenen Person ist eine beschlussmäßige Anordnung des zuständigen Strafgerichts. In diesem Fall ist die Anhaltung dem Strafgericht als Teil der Untersuchungshaft zuzurechnen. Geht es hingegen darum, die ärztliche Betreuung des psychisch kranken Untersuchungshäftlings in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer psychiatrischen Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses S. 112 sicherzustellen, weil die sachgemäße Behandlung von der Anstalt selbst nicht durchgeführt werden kann, ist § 71 StVG anzuwenden. Eine Unterbringung des Untersuchungshäftlings in einer solchen psychiatrischen Anstalt darf gem § 71 Abs 3 Z 2 StVG nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 3 UbG vorliegen. Das Unterbringungsgericht hat das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu beurteilen.