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iFamZ 2, April 2019, Seite 100

Voraussetzungen der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

iFamZ 2019/71

§ 239 Abs 1 ABGB; § 120, 207m Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG

Nach § 239 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG ist im rechtlichen Verkehr dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufS. 101 grund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Bei der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist genau zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bestellung zur Abwendung einer drohenden Gefahr zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist.

Der Magistrat der X. regte – nach Einstellung eines Sachwalterbestellungsverfahrens im Jahr 2014 – neuerlich die Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene an.

Nach Einholung eines Clearingberichts und Durchführung einer Erstanhörung ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom die Fortsetzung des Verfahrens an. Es bestellte N. zur Verfahrenssachwalterin und einstweiligen Sachwalterin zur Vertretung der Betroffenen vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, insb im Verfahren betreffend die Mindestsicherung und im Verfahren ...

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