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Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person; Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter
iFamZ 2019/70
§§ 243 Abs 3, 246 Abs 3 Z 2 ABGB idF 2. ErwSchG
Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Auch die neue Rechtslage nach dem 2. ErwSchG gewährleistet weder eine Umbestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters.
Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB idF 2. ErwSchG möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt auch hier in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.
Für die 1997 geborene Vertretene wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom R.T., Rechtsanwalt in Wien, ...