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iFamZ 2, April 2019, Seite 98

Anfechtbarkeit des Beschlusses auf Verfahrenseinleitung

iFamZ 2019/69

§ 117 Abs 1 AußStrG; § 116a ff AußStrG idF 2. ErwSchG

Auch nach der neuen Rechtslage ist kein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach § 116a ff AußStrG vorgesehen. Wie bisher ist der erste „Beschluss“ des Gerichts, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person im in § 116a ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. Dieser Beschluss ist anfechtbar.

Für die Einleitung des Verfahrens müssen begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Bestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend. Die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen.

Der Betroffene ist in einen erbrechtlichen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, deren anwaltliche Vertreter eine Anregung auf Bestellung eines „S...

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