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iFamZ 2, April 2019, Seite 96

Einschränkung des Wirkungsbereichs einer „übergeleiteten Sachwalterschaft“; kein Erneuerungsverfahren

iFamZ 2019/68

§ 128 AußStrG; § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB idF 2. ErwSchG

Gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB hat das Gericht nach dem unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs 3 ABGB in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen iSd Z 10 (sogenannte „übergeleitete“ Erwachsenenvertreter, das sind bereits vor dem bestellte Sachwalter, die nunmehr als gerichtliche Erwachsenenvertreter gelten) von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung richtet sich an die Gerichte erster Instanz, verpflichtet diese aber nicht zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung, sondern sieht dafür einen Zeitraum von bis zu fünfeinhalb Jahren vor.

Wurde noch vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG ein Antrag auf Einschränkung bestimmter Bereiche der übergeleiteten Erwachsenenvertretung gestellt und hat das Erstgericht seine Erhebungsmaßnahmen zur Prüfung, ob die beantragte Einschränkung gerechtfertigt erscheint, ebenfalls bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen abgeschlossen, den Antrag aber nicht zum Anlass genommen, ein Erneuerungsverfahren iSd § 128 AußStrG durchzuführen, so ist dies nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom bestellte das BG R. für den Betroffenen (wegen wesentlich verminderter Gedächtnis- und Merkfähigkeit,...

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