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iFamZ 2, April 2019, Seite 94

BGH: Samenspender mit später Bekanntheit

iFamZ 2019/63

Art 8 Abs 1 EMRK; Art 2 dGG

BGH , XII ZR 71/18

Das mittels heterologer Insemination gezeugte Kind hat gegen die Reproduktionsklinik einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Abwägung aller durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen Belange können auch die Interessen des Samenspenders Berücksichtigung finden; dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung kommt allerdings regelmäßig ein höheres Gewicht zu.

Die im Dezember 1990 während der Ehe ihrer Mutter geborene Klägerin begehrt von der beklagten, in den neuen Bundesländern ansässigen Klinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien des Samenspenders.

Die Mutter der Klägerin wurde ab Mitte 1989 wegen ihres Kinderwunsches in der Klinik behandelt. Mit einer notariellen Urkunde erklärten die Mutter der Klägerin und ihr damaliger Ehemann, dass das aus der Behandlung hervorgehende Kind in jeder Beziehung und mit allen rechtlichen Folgen das gemeinsame, aus der Ehe hervorgegangene Kind sein solle. Die im April 1990 an der Mutter der Klägerin vorgenommene künstliche heterologe Insemination führte zur Schwangerschaft und zur Geburt de...

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