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iFamZ 2, April 2019, Seite 93

Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Abstammungsentscheidungen – ein Leitfaden

iFamZ 2018/62

§§ 91a91d AußStrG

Die für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen geltenden Regeln der § 91a ff AußStrG sind als geeignete Analogiegrundlage zur Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen heranzuziehen. Der für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen gesetzlich verankerte Grundsatz der Inzidentanerkennung gilt analog für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes.

Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen

(…) 3.2. Das AußStrG enthält keine gesonderten Regeln über die Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen. Die mit dem FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) eingefügten, mit in Kraft getretenen § 91a ff AußStrG regeln die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt. Sie orientieren sich an § 97 ff (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe) und 112 ff AußStrG (Anerkennung ausländischer Obsorgeentscheidungen; vgl 2 Ob 238/13h mwN). (…)

Der OGH hat bereits geklärt, dass die für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen geltenden Regeln der § 91a ff AußStrG aufgrund ihrer besonderen Sachnähe als geeignete Analogiegrundlage zur Anerkennung ausländisch...

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