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Rechtsnachfolge in Abstammungs- angelegenheiten
iFamZ 2019/61
Unter „Rechtsnachfolger“ iSd § 142 ABGB (bzw seiner Vorgängerbestimmungen) sind die Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, also die Erben, bis zur Einantwortung jedoch der ruhende Nachlass als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Da der ruhende Nachlass bzw die Erben nur in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten können, müssen sie auch einen begonnenen Fristenlauf gegen sich gelten lassen.