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iFamZ 2, April 2019, Seite 92

Kollisionskurator im Abstammungsverfahren

iFamZ 2019/60

§ 277 Abs 2 ABGB

Im Verfahren über die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist von einer materiellen Kollision der Interessen des Kindes und der Mutter auszugehen, sodass in der Regel ein Kollisionskurator zu bestellen ist. Die Darlegungslast für besondere Umstände, die im Einzelfall eine Interessenkollision ausschließen, trifft die Mutter.

Das Erstgericht bestellte im Verfahren über die Feststellung der Abstammung des Kindes vom Antragsgegner das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator für die Mj.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil divergierende Interessen zwischen Mutter und Kind zumindest möglich seien. (…)

1. Voraussetzung für die Kuratorbestellung nach § 271 ABGB (seit dem 2. ErwSchG: § 277 Abs 2 ABGB) ist nach stRsp der Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters. Ist kein Interessengegensatz zu befürchten, dann ist kein Kollisionskurator zu bestellen. Ein Kollisionsfall setzt eine materielle Kollision, nämlich eine Gefährdung der Interessen des mj Kindes voraus. (…)

2. Eine Interessenkollision zwischen dem Kind und seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin wird in der Rsp generell im Ehelichkeitsbestreitungsprozes...

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