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iFamZ 2, April 2019, Seite 90

Gemeinsame Obsorge trotz Wohnort der Mutter in Deutschland bei gemeinsamer Kommunikationsbasis möglich

iFamZ 2019/57

§§ 177, 180 Abs 3 ABGB

Zwischen den Eltern eines zweijährigen Sohnes ist das Scheidungsverfahren anhängig. Während ihres Zusammenlebens hatten sich beide Elternteile in die Betreuung des Kindes eingebracht. Seit lebt die Mutter in Zwickau (Deutschland) und ist nunmehr auch in Deutschland berufstätig. Zwischen den Eltern besteht Einvernehmen darüber, dass das Kind dauerhaft beim Vater in Wien wohnhaft bleibt und er die hauptsächliche Betreuung übernimmt. Die Mutter möchte aber trotz ihrer Übersiedlung weiterhin ihre Verantwortung für das Kind wahrnehmen.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters, ihm die alleinige Obsorge (sowohl vorläufig als auch endgültig) zu übertragen, ab.

1.1 Nach der Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Eltern den Regelfall darstellen (RIS-Justiz RS0128811). (…)

1.2 Die Obsorge beider Eltern setzt aber nach der Rsp voraus, dass die Eltern bereit sind, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, und dazu auch in der Lage sind. (…)

S. 91 2.1 (…) Nach den Feststellungen ist die Mutter bereit, wichtige das Kind betreffende Angelegenheiten mit dem Vater abzusprechen. Sie ist für ihn über Telefon, WhatsApp, Skype, Line, Facebook

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