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iFamZ 2, April 2019, Seite 90

Ohne konkrete Gefährdungsmomente keine gerichtliche Kontrolle nach § 133 AußStrG bei strittigem Unterhalt des Vaters

iFamZ 2019/56

§ 133 AußStrG

Die Eltern üben gemeinsam die Obsorge für ihren neunjährigen Sohn aus. Er wird annähernd gleichteilig in beiden Haushalten betreut; der hauptsächliche Aufenthalt ist im väterlichen Haushalt festgelegt.

Zufolge Gewährung von Unterhaltsvorschüssen war zwischenzeitig der KJHT alleiniger gesetzlicher Vertreter des Mj zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG). Mit Beschluss vom verpflichtete das Erstgericht den Vater, zum Unterhalt seines Sohnes einen monatlichen Betrag auf ein vom Vertreter des Mj zu eröffnendes und dem Vater bekannt zu gebendes „mündelsicheres“ Zahlungsverkehrskonto zu leisten. Mit Beschluss vom wurde der KJHT auf Antrag der Mutter von seinem Amt als alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten enthoben. Am brachte die Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein. In seiner Stellungnahme verwies der Vater auf die mit dem KJHT als dem damaligen gesetzlichen Vertreter getroffene Vereinbarung einer (Teil-)Zahlung des Geldunterhalts auf ein neu zu eröffnendes „mündelsicheres“ Zahlungsverkehrskonto.

Das Erstgericht wertete diese Stellungnahme des Vaters vom als Antrag auf gerichtliche Sperre des Kontos und legte e...

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